Versicherungen

Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung des Generalunternehmers

Tre­ten die Fol­gen einer man­gel­haf­ten Leis­tung und damit ein Scha­den nach Abnah­me in einem wei­te­ren, vom Auf­trag eben­falls umfass­ten Gewerk auf, so han­delt es sich um einen mit­ver­si­cher­ten Fol­ge­scha­den.

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 16.07.2020 – 12 U 22/20

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