Gesellschaften und Ihre OrganeVersicherungen

Bindung des D&O‑Versicherers an die Feststellung zur Insolvenztabelle

Der D&O‑Versicherer ist nur dann an die Fest­stel­lung einer For­de­rung zur Tabel­le gebun­den, wenn er der Fest­stel­lung zuge­stimmt hat oder die Haft­pflicht­schuld auch nach der mate­ri­el­le Rechts­la­ge besteht.

BGH, Urteil vom 10.3.2021 – IV ZR 309/19

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