ImmobilienVersicherungen

Schadenersatz bei verzögerter Abwicklung durch den Versicherer

Ver­zö­gert der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer pflicht­wid­rig die Regu­lie­rung eines Lei­tungs­was­ser­scha­dens, so kann der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer Scha­den­er­satz nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1, § 252 BGB in Gestalt ent­gan­ge­ner Miet­ein­nah­men ver­lan­gen.
Der Scha­den­er­satz kann begrenzt sein, wenn der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer im Ein­zel­fall nach § 254 Abs. 1 S. 1 BGB ver­pflich­tet ist, die Schä­den zunächst aus eige­nen Mit­teln zu besei­ti­gen, damit diese wie­der genutzt wer­den kann.

OLG Nürn­berg , Beschluss vom 10.05.2021 – 8 U 3174/20

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