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Vorläufiger Deckungsschutz in der D&O Versicherung

Erteilt der Ver­si­che­rer eine vor­läu­fi­ge Deckung und die vor­läu­fi­ge Über­nah­me der Abwehr­kos­ten bei wis­sent­li­cher und vor­sätz­li­cher Pflicht­ver­let­zung der ver­si­cher­ten Per­son bis eine rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung vor­liegt, wel­che die wis­sent­li­che und vor­sätz­li­che Pflicht­ver­let­zung belegt, so kann er sich nicht auf den Aus­schluss des Ver­si­che­rungs­schut­zes wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung beru­fen, solan­ge eine rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung vor­liegt.
OLG Frank­furt am Main, Urteil vom 07.07.2021 — 7 U 19/21

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