ArbeitWirtschaft

Keine Vergütung während des Lockdowns

Wenn ein Arbeit­ge­ber sei­nen Betrieb auf­grund eines staat­lich ver­füg­ten all­ge­mei­nen „Lock­down“ zur Bekämp­fung der Corona-Pandemie vor­über­ge­hend schlie­ßen muss, trägt er nicht das Risi­ko des Arbeits­aus­fal­les und ist nicht ver­pflich­tet den Beschäf­tig­ten Ver­gü­tung unter dem Gesichts­punkt des Annah­me­ver­zu­ges zu zah­len – so hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit Urteil vom 13.10.2021 Az. 5 AZR 211/21 ent­schie­den.

Diese Ent­schei­dung war mit Span­nung erwar­tet wor­den, da das Thema in der Lite­ra­tur zuvor höchst umstrit­ten war. So hatte das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um nach Inkraft­tre­ten der ent­spre­chen­den Corona-Verordnung noch ver­kün­det, der Arbeit­neh­mer behal­te in die­ser Situa­ti­on sei­nen Ent­gelt­an­spruch, da der Arbeit­ge­ber das Betriebs­ri­si­ko trage. Pein­lich – wie ein Minis­te­ri­um sich über die Bedeu­tung der von ihm selbst initi­ier­ten gesetz­li­chen Rege­lun­gen täu­schen kann![:]

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