Arbeit

Kein Recht auf Homeoffice während der Pandemie

Es besteht kein Recht auf Home­of­fice wäh­rend der Pan­de­mie. Dies hat das Arbeits­ge­richt Frank­furt am Main mit Urteil vom 18.01.2022 Az. 24 Ga 244/21 ent­schie­den. Die Ent­schei­dung ist rechts­kräf­tig.

Die Ent­schei­dung setzt ein Zei­chen in der aktu­el­len Dis­kus­si­on um die Arbeit im Home­of­fice. Das Arbeits­ge­richt lehnt mit über­zeu­gen­der Begrün­dung ein Recht auf Home-Office für schwer­be­hin­der­te Men­schen ab und gibt damit dem von unse­rer Kanz­lei ver­tre­te­nen Arbeit­ge­ber Recht.

Ohne ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung im Arbeits­ver­trag oder eine Rege­lung in einem Tarif­ver­trag oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung besteht grund­sätz­lich kein Anspruch des Arbeit­neh­mers auf Fest­le­gung des Arbeits­plat­zes im Home­of­fice. Eine Aus­nah­me hier­von nach dem Schwer­be­hin­der­ten­recht wurde nicht glaub­haft gemacht. Das Gericht ver­weist rich­ti­ger­wei­se dar­auf, dass der Ver­weis dar­auf, auf öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel ange­wie­sen zu sein und es dort zu ver­mehr­tem Per­so­nen­kon­takt komme, nicht aus­reicht.

Auch nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und dem Arbeits­schutz­ge­setz besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch. Das Urteil hat zwei Beson­der­hei­ten. Zum einen erging es im einst­wei­li­ges Ver­fü­gungs­ver­fah­ren, in dem die Anfor­de­run­gen an den Beweis gerin­ger sind als im Haupt­sa­che­ver­fah­ren. Zum ande­ren ging es um den Anspruch eines schwer­be­hin­der­ten Men­schen. Legt man dies zugrun­de, besteht bei nicht schwer­be­hin­der­ten Men­schen erst recht kein Anspruch auf Arbeit im Home­of­fice.

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