Vermögensnachfolge und Erben

Stille Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Übertragung von Grundbesitz – was Sie unbedingt beachten müssen!

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 führt der Gesetz­ge­ber grund­sätz­li­che Ände­run­gen zur erbschaft- und schen­kungs­steu­er­li­chen Bewer­tung von Immobilien ein. Oft­mals rei­chen die Frei­be­trä­ge von Kin­dern nicht mehr aus, um das Eltern­haus steu­er­frei zu erhal­ten.

Zwar blei­ben die Steu­er­frei­be­trä­ge von Abkömm­lin­gen grund­sätz­lich unver­än­dert, durch das für Bewer­tungs­stich­ta­ge nach dem 31.12.2022 gel­ten­de JStG 2022 wird jedoch die Bewer­tung von Grund­stü­cken, Erb­bau­rech­ten usw. an die geän­der­te Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung vom 14. Juli 2021 ange­passt. Das bedeu­tet kon­kret, dass Immobilien in der über­wie­gen­den Zahl der Fälle nun­mehr steu­er­lich wesent­lich höher bewer­tet wer­den, als bis­her.

Über die­sen Umweg gelingt es dem Staat, die Ein­nah­men aus der Erb­schaft­steu­er signi­fi­kant zu erhö­hen, ohne die Steu­er selbst offi­zi­ell anzu­tas­ten. Für Betrof­fe­ne heißt das häu­fig, dass das eige­ne Eltern­haus nicht mehr steu­er­frei ererbt oder über­tra­gen wer­den kann. Im schlimms­ten Fall ist ein Ver­kauf not­wen­dig, um die liqui­den Mit­tel zur Beglei­chung der Steu­er frei­zu­set­zen.

Gera­de im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge – das heißt: Der leb­zei­ti­gen Über­tra­gung – blei­ben Grund­stücks­ei­gen­tü­mern noch gewis­se Gestal­tungs­spiel­räu­me. Durch ver­schie­de­ne Gegen­leis­tun­gen, wie bei­spiels­wei­se die Ein­räu­mung eines Nieß­brauchs­rechts oder die Ver­ein­ba­rung einer Pfle­ge­ver­pflich­tung kann die Steu­er wei­ter­hin redu­ziert oder sogar voll­stän­dig ver­mie­den wer­den.

In der Ebrechts­pra­xis wer­den diese Gestal­tun­gen ins­be­son­de­re für höhe­re Ver­mö­gen schon lange ver­wen­det. Auf­grund der Ände­rung des JStG 2022 wird der Anwen­dungs­be­reich nun­mehr auch auf Immobilien erstreckt, die bis­her ohne­hin von der Steu­er aus­ge­nom­men gewe­sen wären.

Dazu, ob eine sol­che Gestal­tung in Ihrem kon­kre­ten Fall sinn­voll und not­wen­dig ist, bera­ten Sie die Erb­rechts­spe­zia­lis­ten der Kanz­lei Peri­tus gerne in einem ers­ten Bera­tungs­ge­spräch an unse­rem Haupt­sitz in Mann­heim oder den Zweig­stel­len in Frank­furt am Main, Groß-Gerau, Kai­sers­lau­tern, Saar­brü­cken und Stutt­gart.

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