Versicherungen

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung

Weist Blut­al­ko­hol­be­stim­mung des Fah­rers einen Wert von 1,1 Pro­mil­le aus, so ist davon aus­zu­ge­hen, dass ein Kfz nicht mehr sicher im Stra­ßen­ver­kehr geführt wer­den kann. Dies gilt aller­dings nur dann, wenn die Prü­fung nach stan­dar­di­sier­ten Regeln erfolg­te und somit mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit ein Mess- und Berech­nungs­feh­ler aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Gibt der Betreu­er des unfall­ver­ur­sa­chen­den Fahr­zeug­füh­rers und Ver­si­che­rungs­neh­mers auf Nach­fra­ge des Ver­si­che­rers an, es sei nicht zu einem Alko­hol­kon­sum gekom­men, ohne sich zuvor hier­über infor­miert zu haben, so wurde die Auf­klä­rungs­ob­lie­gen­heit vor­sätz­lich erfüllt.

(OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 06.07.2022 – 5 U 92/21)

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