VersicherungenWirtschaft

Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer

Der Geschä­dig­te ist berech­tigt, aus­nahms­wei­se einen Direkt­an­spruch gegen den Haft­pflicht­ver­si­che­rer des Schä­di­gers zu ver­fol­gen, wenn der Schä­di­ger insol­vent ist. Dabei ist es aus­rei­chend, wenn die die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG wäh­rend des Bestehens des gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruchs vor­lie­gen. Sie kön­nen zu einem belie­bi­gen Zeit­punkt vor Schluss der münd­li­chen Ver­hand­lung ein­tre­ten.

BGH, Urteil vom 25.01.2023 – IV ZR 133/21

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