Krise, Sanierung und InsolvenzVersicherungenWirtschaft

Direktversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

In der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge geht der Anspruch auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung mit der Ein­räu­mung eines unwi­der­ruf­li­chen Bezugs­rechts auf den Bezugs­be­rech­tig­ten über. Im Fall der Insolvenz des Arbeit­ge­bers steht dem Bezugs­be­rech­tig­ten ein Aus­son­de­rungs­recht zu.

Nach § 170 Abs. 3 S. 2 VVG steht dem Bezugs­be­rech­tig­ten das Recht zu, inner­halb eines Monats nach Insol­venz­ver­fah­rens­er­öff­nung in den Ver­si­che­rungs­ver­trag ein­zu­tre­ten. Die Zustim­mung erklärt nicht der Insol­venz­ver­wal­ter über das Ver­mö­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, son­dern der Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst.

OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 04.07.2022 – 12 W 2/22

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