Krise, Sanierung und InsolvenzWirtschaft

Konkurrenz der Straftatbestände

Erfolgt eine straf­recht­li­che Bestra­fung nach § 283c StGB (Gläu­bi­ger­be­güns­ti­gung), so ist eine zusätz­li­che Straf­ver­fol­gung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bank­rott) nicht mög­lich.

BGH, Beschluss vom 22.06.2022 — 2 StR 353/21

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