Krise, Sanierung und InsolvenzWirtschaft

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

Mit dem Wider­ruf des Wider­rufs der Zulas­sung als Rechts­an­walt bei Insol­venz­er­öff­nung über sein Ver­mö­gen hatte sich der BGH in sei­nem Beschluss vom 14.10.2022 — AnwZ (Brfg) 17/22 zu befas­sen.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger war seit dem Jahr 2005 als Rechts­an­walt zuge­las­sen. Über sein Ver­mö­gen wurde mit Beschluss des Insol­venz­ge­richts vom 25.6.2021 das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Dar­auf­hin wider­rief die Beklag­te die Zulas­sung des Klä­gers zur Rechts­an­walt­schaft. Die hier­ge­gen gerich­te­te Klage wurde vom hes­si­schen Anwalts­ge­richts­hof (AGH) als unbe­grün­det abge­wie­sen. Gegen diese Ent­schei­dung rich­tet sich der Antrag des Klä­gers auf Zulas­sung der Beru­fung.

Ent­schei­dung des BGH: Wider­ruf ist recht­mä­ßig

Der BGH sah den Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung bereits als unzu­läs­sig an, weil die Beru­fungs­be­grün­dung zwar inner­halb der Frist der §§ 112e S. 2 BRAO, 124a Abs. 4 S. 4 und 5 VwGO beim AGH ein­ge­legt und begrün­det wor­den, die Begrün­dung dem BGH aller­dings erst nach Ablauf der Frist zuge­gan­gen war.

Zudem sei die Beru­fung aber auch unbe­grün­det. Es gäbe keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Urteils des AGH. Dem Eröff­nungs­be­schluss des Insol­venz­ge­richts komme – eben­so wie Schuld­ti­teln und Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men von Voll­stre­ckungs­or­ga­nen – im Wider­rufs­ver­fah­ren eine Tat­be­stands­wir­kung zu. Seine inhalt­li­che und ver­fah­rens­recht­li­che Rich­tig­keit werde des­halb im Wider­rufs­ver­fah­ren nicht über­prüft. Etwa­ige Feh­ler seien nicht im Wider­rufs­ver­fah­ren, son­dern im Wege der sofor­ti­gen Beschwer­de, hier gegen den Eröff­nungs­be­schluss, gel­tend zu machen.

Der Vor­trag des Klä­gers, seine finan­zi­el­le Schief­la­ge sei durch die Corona-Pandemie begrün­det und sein Umsatz habe sich von April bis Mai 2022 um 50% gestei­gert, der Ver­mö­gens­ver­fall daue­re des­halb nicht mehr an, ver­mö­ge nichts an der Recht­mä­ßig­keit des Wider­rufs der Zulas­sung zu ändern. Denn für die Beur­tei­lung der­sel­ben sei aus­schließ­lich auf den Zeit­punkt des Abschlus­ses des behörd­li­chen Wider­rufs­ver­fah­rens abzu­stel­len. Eine Beur­tei­lung danach ein­ge­tre­te­ner Ent­wick­lun­gen sei einem Wie­der­zu­las­sungs­ver­fah­ren vor­be­hal­ten. Auch sei nicht ent­schei­dend, aus wel­chen Grün­den der Rechts­an­walt in Ver­mö­gens­ver­fall gera­ten ist und ob er diese ver­schul­de habe.

Wei­ter käme in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die gesetz­ge­be­ri­sche Wer­tung zum Aus­druck, dass mit dem Ver­mö­gens­ver­fall eines Rechts­an­walts grund­sätz­lich eine Gefähr­dung der Inter­es­sen der Recht­su­chen­den ein­her­gin­ge. Zwar sei diese Rege­lung nicht als Auto­ma­tis­mus zu ver­ste­hen. Die Gefähr­dung der Inter­es­sen der Recht­su­chen­den könne aber nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len ver­neint wer­den, wobei hier­für den Rechts­an­walt die Fest­stel­lungs­last träfe. Dabei spie­le es keine Rolle, dass im Tätig­keits­feld des Klä­gers keine Ver­wal­tung von Man­dan­ten­gel­dern statt­fin­de. Viel­mehr setze die Annah­me einer sol­chen Son­der­si­tua­ti­on min­des­tens vor­aus, dass der Rechts­an­walt seine anwalt­li­che Tätig­keit nur noch für eine Rechts­an­walts­so­zie­tät aus­übt und mit die­ser recht­lich abge­si­cher­te Maß­nah­men ver­ab­re­det hat, die eine Gefähr­dung der Man­dan­ten effek­tiv ver­hin­dern. Selbst auf­er­leg­te Beschrän­kun­gen des Rechts­an­walts seien dage­gen grund­sätz­lich nicht geeig­net, eine Gefähr­dung der Recht­su­chen­den aus­zu­schlie­ßen. Eine sol­che Son­der­si­tua­ti­on habe der Klä­ger aber nicht dar­ge­legt.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die Ent­schei­dung des BGH bewegt sich auf der Grund­la­ge sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung. Für einen Ein­zel­an­walt besteht im Fall der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens damit kaum eine Mög­lich­keit sei­nen Beruf wei­ter in bis­he­ri­ger Form aus­zu­üben.

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