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Arbeitnehmer oder Selbstständiger — Tätigkeit eines Versicherungsvertreters

Ist ein Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter selbst­stän­dig tätig oder als schein­selbst­stän­di­ger Arbeit­neh­mer? Diese Frage hatte das OLG Mün­chen in sei­nem Beschluss vom 09.12.2019 – 7 W 1470/19 näher zu beleuch­ten.

Vor­der­grün­dig wand­te der Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter gegen die Klage des Ver­si­che­rers auf Rück­zah­lung von Pro­vi­sio­nen ein, dass das ange­ru­fe­ne Land­ge­richt bereits nicht zustän­dig sei, weil er Arbeit­neh­mer sei und folg­lich das Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt geführt wer­den müsse. Tat­säch­lich ver­barg sich hin­ter die­sem Ein­wand das Pro­blem, ob der Ver­tre­ter Arbeit­neh­mer war oder selbst­stän­dig.

Eine Arbeit­neh­mer­stel­lung nahm das LG an. Das OLG Mün­chen folg­te die­ser Bewer­tung zumin­dest vor­läu­fig nicht. Zunächst bestä­tigt das OLG Mün­chen, dass es nicht auf die äußer­li­che ver­trag­li­che Gestal­tung ankommt, die die Ver­trags­part­ner gewählt haben. Ein Arbeits­ver­hält­nis mit all sei­nen Fol­gen, ins­be­son­de­re Schutz­rech­ten für Arbeit­neh­mer, aber auch sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Kon­se­quen­zen, könne auch dann vor­lie­gen, wenn die äuße­re Gestal­tung eines Han­dels­ver­tre­ter­ver­trags gewählt werde. Im Ergeb­nis folgt das OLG dem LG aber nicht  und ver­weist das Ver­fah­ren zurück und macht dem LG Vor­ga­ben für die Prü­fung, ob vor­lie­gend ein Arbeits­ver­hält­nis gege­ben ist.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass die Ver­wen­dung von Erfas­sungs­bö­gen, die Ver­ein­heit­li­chung von Wer­be­maß­nah­men als auch die Umset­zung der gesetz­li­chen Pflicht zur Doku­men­ta­ti­on von Bera­tun­gen keine Punk­te sind, die auf ein Arbeits­ver­hält­nis schlie­ßen las­sen. Glei­ches gelte für die Ver­ein­ba­rung eines Gebiets- und/oder Kun­den­schut­zes.

Ein Indiz für ein Arbeits­ver­hält­nis könne zwar sein, wenn der Ver­si­che­rer dem Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter auf­er­le­ge, kei­nen Arbeit­neh­mer des Ver­si­che­rers unter Ver­trag zu neh­men, der für den Ver­si­che­rer bereits tätig gewe­sen ist, aber auch dies rei­che allei­ne für eine Arbeit­neh­mer­stel­lung nicht aus. Glei­ches gelte für die Regu­lie­rung von Arbeits­zei­ten, sofern dies der Erreich­bar­keit durch Kun­den diene.

Das LG müsse aber vor­al­lem, so dass OLG, prü­fen, inwie­weit der Ver­si­che­rer dem Ver­tre­ter Vor­ga­ben zu Umsatz und Abschlüs­sen gemach­te habe.

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