Versicherungen

Klage auf zukünftige Leistungen

Nur in Aus­nah­me­fäl­len ist es einem Ver­si­che­rungs­neh­mer gestat­tet, gegen einen pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer auf Fest­stel­lung zu kla­gen, dass die Kos­ten zukünf­ti­ger Behand­lun­gen über­nom­men wer­den müs­sen. Im vor­lie­gen­den Fall hatte der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Kos­ten­über­nah­me für zukünf­ti­ge ergo­the­ra­peu­ti­sche und logo­pä­di­sche Behand­lun­gen ver­langt.

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2015 — 10 U 583/15

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