Arbeit

Unterhaltsreinigung vs. Sichtreinigung

Vie­len Tarif­ver­trä­gen in der Gebäu­de­rei­ni­gungs­bran­che liegt eine Dif­fe­ren­zie­rung beim Arbeits­lohn danach zugrun­de, ob die Putz­frau oder der Putz­mann die bes­ser bezahl­te sog. „Unter­halts­rei­ni­gung“ vor­nimmt oder eine bloße Sicht­rei­ni­gung wie das Lee­ren von Papier­kör­ben o. ä. Ein Streit um die rich­ti­ge Ent­loh­nung von Rei­ni­gungs­tä­tig­kei­ten kam nun­mehr bis vor das Bun­des­ar­beits­ge­richt. Die Klä­ge­rin muss­te in einem Che­mie­la­bor Reagenz­glä­ser und Kol­ben vier Mal pro Arbeits­tag ein­sam­meln, in einer Indus­trie­spül­ma­schi­ne rei­ni­gen und dann wie­der ins Labor zurück­brin­gen. Der Arbeit­ge­ber war der Auf­fas­sung, dass hier­in keine „Unter­halts­rei­ni­gung“ liege. Die höhe­re tarif­li­che Ent­loh­nung der Unter­halts­rei­ni­gung recht­fer­ti­ge sich dar­aus, dass damit Arbei­ten wie das Put­zen von Toi­let­ten und sons­ti­ger fest instal­lier­ter oder nicht ein­fach zu ent­fer­nen­der Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de ver­gü­tet wür­den. Diese Vor­aus­set­zun­gen lägen, so der Arbeit­ge­ber, bei dem Ver­brin­gen beweg­li­cher Gegen­stän­de wie Glas­kol­ben etc. und deren Rei­ni­gung nicht vor. Das seien ein­fa­che Arbei­ten, die ent­spre­chend schlech­ter ent­lohnt wür­den. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt gab dage­gen der Arbeit­neh­me­rin mit Urteil vom 30.01.2013 Recht. Der tarif­li­che Begriff der Unter­halts­rei­ni­gung erfasst hier­nach auch die von der Klä­ge­rin zu ver­rich­ten­den Tätig­kei­ten. Die von ihr zu rei­ni­gen­den Objek­te gehö­ren zu der bestim­mungs­ge­mä­ßen Aus­stat­tung des Labors. Die Rei­ni­gung der Arbeits­mit­tel ermög­licht deren ord­nungs­ge­mä­ße wei­te­re Ver­wen­dung und stellt sich für das Labor als „Unter­halts­maß­nah­me“ dar. Ein unmit­tel­ba­rer Bezug der Tätig­keit zur Rei­ni­gung eines Rau­mes als sol­chem ist nicht erfor­der­lich.

BAG, Urteil vom 30.01.2013 – 4 AZR 272/11

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