Wettbewerb und geistiges Eigentum

AGB-Verbot bezüglich Weiterveräußerung von eBooks wirksam

Das LG Bie­le­feld hatte sich im Rah­men einer Klage des Bun­des­ver­ban­des der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­ver­bän­de mit der Frage zu befas­sen, ob ein Anbie­ter von eBooks in sei­nen AGB regeln kann, dass der Kunde „nur“ ein ein­fa­ches, nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht aus­schließ­lich zum per­sön­li­chen Gebrauch erwirbt und daher zu einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung des gekauf­ten eBooks nicht berech­tigt ist (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11). Der Bun­des­ver­band sah einen Ver­stoß der AGB-Klausel gegen § 307 BGB für gege­ben an, weil nach der For­mu­lie­rung des Ver­tra­ges von einem Kauf der Ware aus­zu­ge­hen sei und des­halb eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht des Ver­käu­fers darin bestehe das Eigen­tum an der ver­kauf­ten Ware zu beschaf­fen und nicht ledig­lich ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht. In sei­nem Urteil nimmt das LG Bie­le­feld die Wirk­sam­keit einer ent­spre­chen­den AGB-Klausel an. Auf­grund der Beson­der­hei­ten des digi­ta­len Online-Vertriebes (Down­load) bestehe — für den Käu­fer als Ver­brau­cher erkenn­bar – das Risi­ko auf Sei­ten des Ver­käu­fers, dass die Datei ver­lust­frei ver­viel­fäl­tigt wird. Der Erwer­ber eines Hör­bu­ches im Wege des Down­loads müsse daher mit erhöh­ten recht­li­chen Beschrän­kun­gen rech­nen. Die Benach­tei­li­gung des Ver­brau­chers in die­sem Fall gegen­über dem Erwer­ber eines kör­per­li­chen Buches sei auch des­halb nicht gege­ben, weil die Benach­tei­li­gung durch zumin­dest gleich­wer­ti­ge Inter­es­sen des Ver­wen­ders der AGB gerecht­fer­tigt sei.

LG Bie­le­feld, Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11

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