Steuern und Abgaben

Verfassungswidrige Zinsschranke

Die sog. Zins­schran­ke (§ 4h EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 KStG) begrenzt die Mög­lich­keit, Zins­auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben abzu­zie­hen. Wenn die Zins­auf­wen­dun­gen 3 Mio. EUR über­stei­gen, sind sie grund­sätz­lich grund­sätz­lich nur in Höhe von 30% des um Zins­auf­wen­dun­gen und bestimm­te Abschrei­bun­gen erhöh­ten Ein­kom­mens abzieh­bar. Die rest­li­chen Zins­auf­wen­dun­gen kön­nen nur in die fol­gen­den Wirt­schafts­jah­re vor­ge­tra­gen wer­den. Die Rege­lung soll ins­be­son­de­re miss­bräuch­li­che kon­zern­in­ter­ne Gewinn­ver­la­ge­run­gen ver­hin­dern. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat in einem Beschluss vom 29.04.2013 nun­mehr ernst­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Rege­lung geäu­ßert, denn die Rege­lung betref­fe nicht nur miss­bräuch­li­che Gestal­tun­gen, son­dern auch übli­che Fremd­fi­nan­zie­run­gen. Sie bewir­ke erheb­li­che Belas­tun­gen und führe fak­tisch zu einer Sub­stanz­be­steue­rung. In dem Ver­fah­ren hat das Gericht aber gleich­wohl die bean­trag­te Aus­set­zung einer Kör­per­schaft­steu­er­fest­set­zung abge­lehnt, weil kein gegen­über dem öffent­li­chen Inter­es­se am Geset­zes­voll­zug über­wie­gen­des beson­de­res Aus­set­zungs­in­ter­es­se, z.B. eine Exis­tenz­ge­fähr­dung der Antrag­stel­le­rin vor­lag. Aller­dings wurde die Beschwer­de zum Bun­des­fi­nanz­hof wurde zuge­las­sen. Die­ser hatte in einem ande­ren Ver­fah­ren eben­falls Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Zins­schran­ke geäu­ßert und vor­läu­fi­gen Rechts­schutz schon auf­grund der dor­ti­gen Steu­er­mehr­be­las­tung von über 1 Mio. Euro gewährt.

FG Müns­ter, Beschluss vom 29.04.2013, Az. 9 V 2400/12 K

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