Krise, Sanierung und Insolvenz

Unwiderrufliche Bezugsrechte in der Insolvenz

Der Klä­ger begehrt als Insol­venz­ver­wal­ter vom Ver­si­che­rer die Aus­zah­lung von Rück­kaufs­wer­ten aus Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen von Arbeit­neh­mern im Rah­men der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, nach­dem er ein ledig­lich ein­ge­schränkt unwi­der­ruf­li­ches Bezugs­recht für den Fall des Ein­tritts der Unver­fall­bar­keit einer Lebens­ver­si­che­rung wider­ru­fen hat. Die spä­te­re Insol­venz­schuld­ne­rin, eine GmbH & Co. KG, unter­hielt bei dem Ver­si­che­rer einen Grup­pen­ver­trag, mit dem jeweils für ihre Arbeit­neh­mer eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung geschlos­sen wer­den konn­te. Hin­sicht­lich ein­zel­ner Arbeit­neh­mer waren zwar unwi­der­ruf­li­che Bezugs­rech­te ver­ein­bart, diese waren jedoch mit Vor­be­hal­ten aus­ge­stal­tet. Der Insol­venz­ver­wal­ter und der beklag­te Ver­si­che­rer strei­ten nun darum, ob Leis­tun­gen auf­grund der ver­ein­bar­ten Bezugs­rech­te den jewei­li­gen Arbeit­neh­mern zuste­hen oder an die Insol­venz­mas­se zu zah­len sind. Erst­in­stanz­lich wurde der beklag­te Ver­si­che­rer zur Zah­lung ver­ur­teilt. Hier­ge­gen hat der Ver­si­che­rer Beru­fung ein­ge­legt. Das OLG Stutt­gart hat die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung nun­mehr bestä­tigt. Das Gericht führt aus, dass der Klä­ger und Insol­venz­ver­wal­ter die zu Guns­ten der Arbeit­neh­mer abge­schlos­se­nen Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge in Form von Direkt­ver­si­che­run­gen mit Wir­kung für die Zukunft been­det hat und hier­durch Ansprü­che auf Aus­zah­lung der Rück­kaufs­wer­te begrün­det wur­den. Jene Ansprü­che ste­hen der Insol­venz­schuld­ne­rin als Ver­si­che­rungs­neh­me­rin und nicht den ver­si­cher­ten Per­so­nen, d.h. den Arbeit­neh­mern, zu. Des­halb konn­te der Klä­ger als Insol­venz­ver­wal­ter die Ein­zie­hung zur Masse for­dern. Ins­be­son­de­re war der Wider­ruf der ursprüng­li­chen Bezugs­be­rech­ti­gung durch den Insol­venz­ver­wal­ter wirk­sam. Das Gericht ist der Auf­fas­sung, dass die Arbeit­neh­mer bis zu ihrem insol­venz­be­ding­ten Aus­schei­den aus dem Arbeits­ver­hält­nis mit der Insol­venz­schuld­ne­rin noch kein unwi­der­ruf­li­ches Bezugs­recht erwor­ben haben. Denn bei allen Arbeit­neh­mern war ein Vor­be­halt dahin­ge­hend ver­ein­bart wor­den, dass die Mög­lich­keit zum Wider­ruf des Bezugs­rechts für den Fall vor­be­hal­ten bleibt, dass das Arbeits­ver­hält­nis vor Ein­tritt der Unver­fall­bar­keit nach dem BetrAVG endet. Die­ser Fall, so das OLG Stutt­gart, sei vor­lie­gend durch die Kün­di­gun­gen des Insol­venz­ver­wal­ters ein­ge­tre­ten — dass diese Kün­di­gun­gen wegen der Insolvenz erfolg­ten, sei unbe­acht­lich.

OLG Stutt­gart, Urteil vom 16.05.2013, Az.: 7 U 12/13

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