Versicherungen

Private Videoaufnahme als Beweismittel bei Verkehrsunfall

Das AG Mün­chen hat nun ent­schie­den, wann ein pri­vat auf­ge­nom­me­nes Video in einem Zivil­pro­zess zu Beweis­zwe­cken ver­wen­det wer­den darf. Dies hängt nach der Auf­fas­sung des Gerichts von einer Inter­es­sen­ab­wä­gung ab. Die Ver­wer­tung kann näm­lich sogar zuläs­sig sein, wenn zum Zeit­punkt der Auf­nah­me mit dem Video noch kein bestimm­ter Zweck ver­folgt wurde und das Video erst spä­ter der Beweis­si­che­rung dient. Im zugrun­de lie­gen­den Ver­kehrs­un­fall ging es um die Schuld­fra­ge. Ein Fahr­rad­fah­rer fuhr rechts neben dem Fah­rer eines PKW, der ihn dann über­hol­te. Als der Fah­rer des Autos plötz­lich abbrems­te, geriet der Fahr­rad­fah­rer ins Tau­meln und stütz­te. Dabei ver­letz­te er sich und auch sein Fahr­rad wurde beschä­digt. Die Arzt- und Repa­ra­tur­kos­ten von ca. EUR 3.000 woll­te der Geschä­dig­te vom Auto­fah­rer ersetzt bekom­men sowie dar­über hin­aus ein ange­mes­se­nes Schmer­zens­geld. Schließ­lich habe die­ser ihn absicht­lich aus­ge­bremst, um ihn zu maß­re­geln. Er könne das alles auch bewei­sen, weil er seine Fahr­rad­fahrt auf Video auf­ge­nom­men habe. Der Auto­fah­rer wei­ger­te sich zu zah­len. Der Ver­wer­tung des Vide­os wider­sprach er, diese ver­let­ze ihn in sei­nen Rech­ten. Der Geschä­dig­te, so das AG Mün­chen, hat aber ein anzu­er­ken­nen­des Inter­es­se daran, Bewei­se zu sichern. Die­ses Inter­es­se sei in der Recht­spre­chung auch sei lan­gem aner­kannt. So werde es für zuläs­sig erach­tet, wenn ein Unfall­be­tei­lig­ter unmit­tel­bar nach dem Unfall Fotos von den betei­lig­ten Fahr­zeu­gen, deren End­stel­lung, etwa­igen Brems­spu­ren oder auch von sei­nem Unfall­geg­ner macht. Es könne daher kei­nen Unter­schied machen, ob die Beweis­mit­tel erst nach dem Unfall gewon­nen wer­den oder bereits ange­fer­tig­te Auf­nah­men nun mit die­ser — neuen — Ziel­rich­tung ver­wer­tet wer­den. Des­halb könne in dem Pro­zess das Video aus­ge­wer­tet wer­den.

AG Mün­chen, Urteil vom 06.06.2013 — 343 C 4445/13

Vorheriger Beitrag
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Nächster Beitrag
Widersprüche bei Darstellung des äußeren Bild eines PKW-Diebstahls besonders zu gewichten

Auch interessant