Steuern und Abgaben

Fünfjährige Behaltensfrist für Betriebsvermögen gilt auch für die Rechtsnachfolger eines Erben

Nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Müns­ter ist die steu­er­li­che Begüns­ti­gung durch den erbschaft- und schen­kung­steu­er­li­chen Ver­scho­nungs­ab­schlag auch dann rück­wir­kend nach § 13a ErbStG zu ver­sa­gen, wenn inner­halb der Behal­tens­frist von fünf Jah­ren ab dem Erb­fall die Antei­le an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht von dem Erben, son­dern nach des­sen Ver­ster­ben von sei­nen Erben als Gesamt­rechts­nach­fol­gern ver­äu­ßert wer­den. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist die Frist nicht nur für den unmit­tel­ba­ren Erwer­ber von Todes wegen oder den Beschenk­ten maß­geb­lich, son­dern auch für des­sen Rechts­nach­fol­ger. Da das Gesetz keine Rege­lung ent­hal­te, wonach die fünf­jäh­ri­ge Behal­tens­frist durch den Tod des ers­ten Erwer­bers endet, und der Zweck der Steu­er­be­güns­ti­gung, näm­lich die sach­li­che Fort­füh­rung des Betriebs, auch in Fäl­len eines Zwei­ter­werbs wei­ter­ver­folgt werde, sei auch eine Ver­äu­ße­rung durch den oder die Zwei­ter­wer­ber steu­er­schäd­lich. Gegen den Gerichts­be­scheid wurde bereits Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, der über die strei­ti­ge Rechts­fra­ge nun ent­schei­den muss.

FG Müns­ter, Gerichts­be­scheid vom 12.06.2013, Az. 3‑K-204/11-Erb

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