Steuern und Abgaben

Vermietungseinkünfte: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei strukturell bedingt nicht vermietbarem Objekt

Wenn eine Wohn­im­mo­bi­lie, die zwar frü­her dau­er­haft ver­mie­tet war, dann struk­tu­rell bedingt über viele Jahre leer steht, dann kann die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Steu­er­pflich­ti­gen auch ohne sein Zutun oder Ver­schul­den feh­len, selbst wenn er sich um eine Ver­mie­tung bemüht hat. Die Folge davon ist, dass Wer­bungs­kos­ten aus dem Ver­mie­tungs­ob­jekt nicht ein­künf­te­min­dernd aner­kannt wer­den. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof in einem Fall ent­schie­den, in dem eine alte Stadt­vil­la seit mehr als zehn Jah­ren leer stand. In der struk­tur­ar­men Regi­on, in der mehr als die Hälf­te des Wohn­raums leer stand, war wegen der Größe des Objek­tes und des schlech­ten bau­li­chen Zustands, des­sen Ver­bes­se­rung wegen des nied­ri­gen Miet­ni­veaus unwirt­schaft­lich gewe­sen wäre, nicht mit einer Ver­mie­tung zu rech­nen. Auch Bemü­hun­gen der ein­ge­schal­te­ten Woh­nungs­ge­sell­schaft um die Ver­mitt­lung von Mie­tern blei­ben erfolg­los. Der Eigen­tü­mer woll­te die Kos­ten des Objekts als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen, was das Finanz­amt nicht aner­kannt hat. Dem ist auch der Bun­des­fi­nanz­hof gefolgt mit der Begrün­dung, dass eine Markt­gän­gig­keit der Stadt­vil­la unter wirt­schaft­lich zumut­ba­ren Bedin­gun­gen nicht her­bei­ge­führt wer­den kann und das Objekt auf­grund der erkenn­bar vor­han­de­nen struk­tu­rel­len Ver­mie­tungs­hin­der­nis­se in abseh­ba­rer Zeit objek­tiv nicht ver­miet­bar ist. Die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Eigen­tü­mers, die für die Aner­ken­nung von Wer­bungs­kos­ten erfor­der­lich wäre, sei damit auch ohne sein Zutun oder Ver­schul­den weg­ge­fal­len.

BFH, Urteil vom 09.07.2013, Az. IX R 48/12

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