Wettbewerb und geistiges Eigentum

“Tell — a — friend” ‑Funktion auf der Homepage

Der BGH hatte in einem aktu­el­len Fall über die Zuläs­sig­keit von E‑Mails zu ent­schei­den, die ein Unter­neh­men auto­ma­ti­siert über eine Wei­ter­emp­feh­lungs­funk­ti­on ( “Tell-a-friend”) an Drit­te ver­sen­det. Gibt ein Drit­ter bei die­ser Wei­ter­emp­feh­lungs­funk­ti­on seine eige­ne E‑Mail-Adresse und eine wei­te­re E‑Mail-Adresse ein, wird von der Inter­net­sei­te des Unter­neh­mens an die wei­te­re von dem Drit­ten benann­te E‑Mail-Adresse eine auto­ma­tisch gene­rier­te E‑Mail ver­sandt, die auf den Inter­net­auf­tritt des Unter­neh­mens hin­weist. Bei dem Emp­fän­ger der E‑Mail geht der Hin­weis auf die Inter­net­sei­te des Unter­neh­mens als von die­sem ver­sandt ein. Wei­te­ren Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht. Nach Rechts­auf­fas­sung des BGH ist die­ser Vor­gang nicht anders zu beur­tei­len als eine unver­langt ver­sand­te Werbe-E-Mail des Unter­neh­mens selbst. Für die Ein­ord­nung als Wer­bung komme es nicht dar­auf an, dass das Ver­sen­den der Empfehlungs-E-Mails letzt­lich auf dem Wil­len eines Drit­ten beruht. Ent­schei­dend sei viel­mehr allein das Ziel, wel­ches das Unter­neh­men mit dem Zur­ver­fü­gung­stel­len der Emp­feh­lungs­funk­ti­on errei­chen wolle. Da eine sol­che Funk­ti­on erfah­rungs­ge­mäß den Zweck habe, Drit­te auf die Beklag­te und die von ihr ange­bo­te­nen Leis­tun­gen auf­merk­sam zu machen, ent­hiel­ten die auf diese Weise ver­sand­ten Empfehlungs-E-Mails Wer­bung. Gesche­he dies ohne Ein­wil­li­gung des Adres­sa­ten, stel­le dies einen rechts­wid­ri­gen Ein­griff in den ein­ge­rich­te­ten und aus­ge­üb­ten Gewer­be­be­trieb dar, der einen Unter­las­sungs­an­spruch nach den §§ 823, 1004 BGB begrün­det. Ver­ant­wort­lich dafür ist die Vor­schrift des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Hier­nach stellt (von Aus­nah­men des § 7 Abs. 3 UWG) abge­se­hen jede Wer­bung unter Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Post ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Emp­fän­gers eine unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung dar. Diese gesetz­ge­be­ri­sche Wer­tung ist bei der Beur­tei­lung der Gene­ral­klau­seln des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs eben­falls her­an­zu­zie­hen, um Wer­tungs­wi­der­sprü­che zu ver­mei­den Wegen des unzu­mut­bar beläs­ti­gen­den Cha­rak­ters der­ar­ti­ger Wer­bung gegen­über dem Emp­fän­ger ist die Über­sen­dung einer Werbe E‑Mail ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung grund­sätz­lich rechts­wid­rig.

BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12

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