Wettbewerb und geistiges Eigentum

Vom Hersteller dem Einzelhändler auferlegtes Verbot Produkte über Internetplattformen zu verkaufen ist unwirksam

Der Kar­tell­se­nat des Kam­mer­ge­richts hat mit heu­ti­gem Urteil einem Her­stel­ler von Schul­ran­zen und Schul­ruck­sä­cken unter­sagt, die Belie­fe­rung eines Ein­zel­händ­lers mit sei­nen Pro­duk­ten mit dem Ver­bot zu ver­bin­den, die Ware über Inter­net­platt­for­men zu ver­trei­ben. Das Beru­fungs­ge­richt ist damit in der Sache dem erst­in­stanz­li­chen Urteil des Land­ge­richts Ber­lin gefolgt. Der Klä­ger ver­kauft in sei­nem Ein­zel­han­dels­ge­schäft u.a. Schul­ruck­sä­cke und Schul­ran­zen. Diese ver­treibt er auch im Inter­net über die Han­dels­platt­form Ebay. Die Beklag­te hatte ihm die­sen Ver­triebs­weg unter Hin­weis auf eine Klau­sel aus ihren „Aus­wahl­kri­te­ri­en für zuge­las­se­ne Ver­triebs­part­ner“ unter­sagt. Das war der Anlass für den Rechts­streit. Die Rich­ter stuf­ten die betref­fen­de Klau­sel als kar­tell­rechts­wid­rig ein, weil sie den Wett­be­werb behin­de­re. Die Revi­si­on wurde zuge­las­sen.

Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 19.09.2013 — 2 U 8/09 Kart -

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