Steuern und Abgaben

Vorfälligkeitsentschädigung als Teil der Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung, die nach dem Ver­kauf eines Ver­mie­tungs­ob­jekts an die das Objekt finan­zie­ren­de Bank gezahlt wird, kann nicht bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten­po­si­ti­on in Abzug gebracht wer­den. Das ent­schied das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf. Die Klä­ge­rin hatte 1999 ein Ver­mie­tungs­ob­jekt erwor­ben und die Anschaf­fung durch Dar­le­hen finan­ziert. Im Jahr 2010 ver­äu­ßer­te sie das Objekt und muss­te der finan­zie­ren­den Bank zur Ablö­sung der Rest­schuld aus den Anschaf­fungs­dar­le­hen eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zah­len. Sie mach­te die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bei den Wer­bungs­kos­ten gel­tend und berief sich auf die neue­re Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes, wonach Schuld­zin­sen auch noch nach der Ver­äu­ße­rung des Ver­mie­tungs­ob­jekts abge­zo­gen wer­den kön­nen, wenn der Ver­äu­ße­rungs­er­lös nicht zur voll­stän­di­gen Til­gung des Anschaf­fungs­dar­le­hens aus­reich­te. Diese Recht­spre­chung sei auch auf Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen anzu­wen­den, da sol­che Zah­lun­gen wirt­schaft­lich Vor­aus­zah­lun­gen auf in Zukunft fäl­lig wer­den­de Zin­sen dar­stell­ten. Das Finanz­amt lehn­te dies ab und bekam vom Finanz­ge­richt Recht. Denn durch die Ver­äu­ße­rung des Ver­mie­tungs­ob­jek­tes werde der ursprüng­li­che Zusam­men­hang mit den Ver­mie­tungs­ein­künf­ten unter­bro­chen, weil die vor­fäl­li­ge Dar­le­hens­rück­zah­lung erst auf eine Ver­pflich­tung des gegen­über dem Objekter­wer­ber zurück­zu­füh­ren ist, die­sem das Eigen­tum las­ten­frei zu über­tra­gen. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ließ aller­dings die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zu.

FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 11.09.2013 — 7 K 545/13 E

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