Versicherungen

Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs bei mehreren Versicherungsnehmern

Die Frist­set­zung wegen Zah­lungs­ver­zugs mit einer Fol­ge­prä­mie gemäß § 38 Abs. 1 VVG muss nach einem aktu­el­len Urteil des BGH bei einer Mehr­heit von Ver­si­che­rungs­neh­mern, auch wenn diese unter der­sel­ben Anschrift wohn­haft sind, jeweils durch geson­der­te schrift­li­che Mit­tei­lung gegen­über jedem Ver­si­che­rungs­neh­mer erfol­gen. Der Klä­ger macht als Insol­venz­ver­wal­ter gegen den Ver­si­che­rer Ansprü­che aus einer Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung gel­tend. Der Schuld­ner und seine Lebens­ge­fähr­tin schlos­sen mit dem Ver­si­che­rer einen Ver­trag über eine Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung für ver­bun­de­ne Leben. Beide waren jeweils Ver­si­che­rungs­neh­mer sowie ver­si­cher­te Per­son. Mit einem an beide Ver­si­che­rungs­neh­mer unter deren gemein­sa­mer Anschrift gerich­te­ten Schrei­ben wies die Beklag­te auf einen Bei­trags­rück­stand hin und for­der­te zum Aus­gleich des Rück­stands inner­halb von zwei Wochen auf. Der Ver­si­che­rer wies in dem Schrei­ben dar­auf hin, dass er bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les nach Frist­ab­lauf nicht zur vol­len Leis­tung ver­pflich­tet sei und dass er berech­tigt sei, den Ver­si­che­rungs­ver­trag zu kün­di­gen. Zum Ablauf der Zweiwochen-Frist kün­dig­te der beklag­te Ver­si­che­rer den Ver­trag. Die Mah­nung ist nach Auf­fas­sung des BGH aber unwirk­sam, weil ein an meh­re­re Ver­si­che­rungs­neh­mer gerich­te­tes qua­li­fi­zier­tes Mahn­schrei­ben nach § 39 VVG a. F. (ent­spre­chen­des gilt auch für § 38 VVG) nicht in einem Schrei­ben zusam­men­ge­fasst wer­den dürfe.

BGH, Urteil vom 08.01.2014 — IV ZR 206/13

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