Krise, Sanierung und Insolvenz

Unterlassen der Eröffnung eines neuen Geschäftskontos in der Krise

Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer die Eröff­nung eines neuen Geschäfts­kon­tos nach der Pfän­dung der bestehen­den Kon­ten und die Umlei­tung ein­ge­hen­der Zah­lung auf das neue Konto, so führt dies nicht auto­ma­tisch zu einer Anfecht­bar­keit der durch den zwangs­voll­stre­ckung­be­trei­ben­den Gläu­bi­ger ver­ein­nah­men Beträ­ge nach § 133 InsO.

BGH, Urteil vom 16.01.2014 — IX ZR 31/12

Vorheriger Beitrag
Zustimmung zur Löschung einer nachrangigen Zwangssicherungshypothek
Nächster Beitrag
Privater Krankenversicherungsvertrag fällt nicht in Insolvenzbeschlag

Auch interessant