Wettbewerb und geistiges Eigentum

Tippfehler-Domains

Der Bun­des­ge­richts­hofs hat über die Zuläs­sig­keit eines Domain­na­mens ent­schie­den, der bewusst in einer feh­ler­haf­ten Schreib­wei­se eines bereits regis­trier­ten Domain­na­mens ange­mel­det ist. Geklagt hatte die Betrei­be­rin des Wet­ter­diens­tes unter der Domain “www.wetteronline.de” . Der Beklag­te war Inha­ber des Domain­na­mens “wetteronlin.de”. Inter­netz­nut­zer, die durch einen Tipp­feh­ler auf die Inter­net­sei­te des Beklag­ten gelan­gen, wer­den von dort auf eine Inter­net­sei­te wei­ter­ge­lei­tet, auf der für pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­run­gen gewor­ben wird. Für jeden Auf­ruf die­ser Inter­net­sei­te erhält der Beklag­te ein Ent­gelt. Die Klä­ge­rin hat gel­tend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklag­te Inter­es­sen­ten, die auf ihre Seite gelan­gen woll­ten, auf eine ande­re Inter­net­sei­te umlei­te, in unlau­te­rer Weise behin­dert und zugleich werde ihr Namens­recht ver­letzt. Sie hat den Beklag­ten daher auf Unter­las­sung der Benut­zung und Ein­wil­li­gung in die Löschung des Domain­na­mens “www.wetteronlin.de” sowie auf Aus­kunfts­er­tei­lung in Anspruch genom­men und die Fest­stel­lung der Scha­dens­er­satz­pflicht begehrt.

Das Land­ge­richt hat den Beklag­ten im Wesent­li­chen antrags­ge­mäß ver­ur­teilt. Die Beru­fung des Beklag­ten hatte kei­nen Erfolg. Das Beru­fungs­ge­richt hat ange­nom­men, die gel­tend gemach­ten Ansprü­che bestün­den sowohl unter dem Gesichts­punkt einer wett­be­werbs­wid­ri­gen Behin­de­rung als auch wegen Ver­let­zung des Namens­rechts der Klä­ge­rin.

Auf die Revi­si­on des Beklag­ten hat der Bun­des­ge­richts­hof das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage abge­wie­sen, soweit die Kla­ge­an­trä­ge auf die Ver­let­zung des Namens­rechts gestützt waren. Der Bun­des­ge­richts­hof hat eine für den Namens­schutz erfor­der­li­che namens­mä­ßi­ge Unter­schei­dungs­kraft der Bezeich­nung “wet­te­ron­line” ver­neint, weil es sich um einen rein beschrei­ben­den Begriff han­delt. Mit “wet­te­ron­line” wird der Geschäfts­ge­gen­stand der Klä­ge­rin bezeich­net, “online” Infor­ma­tio­nen und Dienst­leis­tun­gen zum Thema “Wet­ter” anzu­bie­ten.

Dage­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof ange­nom­men, dass die kon­kre­te Benut­zung der “Tippfehler-Domain” unter dem Gesichts­punkt des Abfan­gens von Kun­den gegen das Ver­bot unlau­te­rer Behin­de­rung gemäß § 4 Nr. 10 UWG ver­stößt, wenn der Nut­zer auf der sich öff­nen­den Inter­net­sei­te nicht sogleich und unüber­seh­bar auf den Umstand hin­ge­wie­sen wird, dass er sich nicht auf der Seite “wetteronline.de” befin­det. Den auf eine unlau­te­re Behin­de­rung gestütz­ten Antrag auf Ein­wil­li­gung in die Löschung des Domain­na­mens “wetteronlin.de” hat der Bun­des­ge­richts­hof abge­wie­sen, weil eine recht­lich zuläs­si­ge Nut­zung denk­bar ist und die bloße Regis­trie­rung des Domain­na­mens die Klä­ge­rin nicht unlau­ter behin­dert.

BGH, Urteil vom 22. Janu­ar 2014 — I ZR 164/12

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