Steuern und Abgaben

Prospekthaftung bei Immobilienfonds: keine Anrechnung von Steuervorteilen aus Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass auf den Scha­dens­er­satz­an­spruch eines Anle­gers gegen die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter eines Immo­bi­li­en­fonds Steu­er­vor­tei­le, die sich aus der Berück­sich­ti­gung von Wer­bungs­kos­ten erge­ben, grund­sätz­lich nicht scha­dens­min­dernd anzu­rech­nen sind, weil die Ersatz­leis­tung im Umfang der zuvor gel­tend gemach­ten Wer­bungs­kos­ten zu ver­steu­ern ist. In dem zugrun­de lie­gen­den Fall hatte sich der Klä­ger 1997 an einem geschlos­se­nen Immo­bi­li­en­fonds betei­ligt und spä­ter wegen Pro­spekt­män­geln von den Grün­dungs­ge­sell­schaf­tern Zah­lung von Scha­dens­er­satz Zug um Zug gegen Rück­über­tra­gung der Betei­li­gung an dem Fonds ver­langt. Die Beklag­ten hat­ten gel­tend gemacht, auf den Scha­dens­er­satz­an­spruch seien Vor­tei­le anzu­rech­nen aus den Steu­er­vor­tei­len, die der Klä­ger wäh­rend der Zeit sei­ner Betei­li­gung erlangt hatte. Eine sol­che Vor­teils­an­rech­nung wegen Steu­er­vor­tei­len schei­det aber aus, wenn die Scha­dens­er­satz­leis­tung selbst der Besteue­rung unter­liegt. Hier­bei sind nach der Recht­spre­chung sowohl des Bun­des­fi­nanz­hofs als auch des Bun­des­ge­richts­hofs Erstat­tun­gen, die zuvor steu­er­lich in Abzug gebrach­te Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten erset­zen, im Jahr ihres Zuflus­ses als Ein­nah­men bei der Ein­kunfts­art zu ver­steu­ern, bei der die Auf­wen­dun­gen vor­her abge­zo­gen wor­den waren. Soweit die Scha­dens­er­satz­leis­tung als Rück­fluss von zuvor ange­fal­le­nen Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten vom Berech­tig­ten zu ver­steu­ern ist, sind die erziel­ten Steu­er­vor­tei­le daher grund­sätz­lich nicht auf den Scha­dens­er­satz­an­spruch anzu­rech­nen. Das gilt nach Auf­fas­sung des BGH auch für Son­der­ab­schrei­bun­gen nach dem För­der­ge­biets­ge­setz. Zwar kann bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft nur die Gesell­schaft ein­heit­lich die Son­der­ab­schrei­bung in Anspruch neh­men, so dass eine Sperr­wir­kung für den ein­zel­nen Gesell­schaf­ter ein­tritt. Die Besteue­rung finde aber gleich­wohl auf der Ebene der Gesell­schaf­ter statt. Bei der Rück­ab­wick­lung der Gesell­schafts­be­tei­li­gung im Rah­men eines Scha­dens­er­satz­an­spruchs könne daher auch der Teil der Scha­dens­er­satz­leis­tung, der dem antei­lig zuge­rech­ne­ten Teil der Son­der­ab­schrei­bun­gen ent­spricht, besteu­ert wer­den.

BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. II ZR 276/12

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