Krise, Sanierung und Insolvenz

Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit bei gestundeter Steuerschuld

Dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn der Schuld­ner vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage sein wird, die bestehen­den Zah­lungs­pflich­ten im Zeit­punkt ihrer Fäl­lig­keit zu erfül­len (§ 18 Abs. 2 InsO). Um dies fest­zu­stel­len, ist eine Pro­gno­se­ent­schei­dung zu tref­fen, in die auch sol­che Zah­lungs­pflich­ten ein­zu­be­zie­hen sind, deren Fäl­lig­keit im Pro­gno­se­zeit­raum nicht sicher, aber über­wie­gend wahr­schein­lich ist. So kön­nen Ver­bind­lich­kei­ten aus einem Dar­le­hen nicht nur dann eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit begrün­den, wenn der Anspruch auf Rück­zah­lung durch eine bereits erfolg­te Kün­di­gung auf einen bestimm­ten in der Zukunft lie­gen­den Zeit­punkt fäl­lig gestellt ist, son­dern auch dann, wenn auf­grund gege­be­ner Umstän­de über­wie­gend wahr­schein­lich ist, dass eine Fäl­lig­stel­lung im Pro­gno­se­zeit­raum erfolgt.

Dem­entspre­chend kann eine unstrei­ti­ge For­de­rung (hier der Finanz­be­hör­de), die für eine begrenz­te Zeit gestun­det oder (der­zeit) nicht ernst­haft ein­ge­for­dert wird, bei der Pro­gno­se, ob dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt, gleich­wohl zu berück­sich­ti­gen sein.

BGH, Urteil vom 22.05.2014 — IX ZR 95/13

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