Wirtschaft

Übernahme einer Geldstrafe gegen Vorstandsmitglied durch AG

Eine Akti­en­ge­sell­schaft (AG) erklär­te sich nach Ein­lei­tung eines straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens gegen ein Vort­sand­smit­glied bereit, gege­be­nen­falls eine gegen die­ses ver­häng­te Geld­stra­fe, Geld­bu­ße oder Geld­auf­la­ge zu über­neh­men. Dem lag ein ent­spre­chen­der Beschluss des Auf­sichts­rats zugrun­de.

Der Bun­des­ge­richts­hof hielt die Ver­ein­ba­rung für unwirk­sam. Stellt eine Hand­lung des Vor­stands­mit­glieds, die Gegen­stand des Ermittlungs- oder Straf­ver­fah­rens ist, auch eine Pflicht­ver­let­zung gegen­über der Gesell­schaft dar, muss die Haupt­ver­samm­lung einer Über­nah­me der Straf­zah­lung durch die AG zustim­men.

BGH, Urteil vom 08.07.2014 — II ZR 174/13

Vorheriger Beitrag
Inanspruchnahme der Mitgesellschafter
Nächster Beitrag
Eintragung einer Steuerberater-KG in das Handelsregister

Auch interessant