Versicherungen

Äußeres Bild eines Diebstahlversuches

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat den Ver­si­che­rungs­fall dar­zu­le­gen und zu bewei­sen. Das äuße­re Bild einer bedin­gungs­ge­mä­ßen Ent­wen­dung erfor­dert ein Min­dest­maß von Tat­sa­chen, die den Schluss auf eine Ent­wen­dung zulas­sen. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln nun in einem Fall ver­neint, in dem zwar eine Schei­be des Fahr­zeugs ein­ge­schla­gen und das Arma­tu­ren­brett ver­kratzt war, aber kein Ver­such fest­ge­stellt wer­den konn­te, das Fahr­zeug zu ent­wen­den.

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2014 — 9 U 57/13

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