Krise, Sanierung und Insolvenz

Zuständigkeit eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

GmbH-Geschäftsführer blei­ben auch nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der GmbH im Amt und es ver­bleibt somit nach der Ansicht des OLG Hamm bei der gesell­schafts­in­ter­nen Zustän­dig­keit für die Abbe­ru­fung und Bestel­lung eines Geschäfts­füh­rers nach § 46 Nr. 5 GmbHG.

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 — I‑27 W 97/14

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