Immobilien

Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung

Hat der Ver­mie­ter eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, deren Kos­ten vom Mie­ter getra­gen wer­den, und ver­ur­sacht der Mie­ter leicht fahr­läs­sig einen von die­ser Versicherung umfass­ten Woh­nungs­brand, so trifft den Ver­mie­ter in der Regel die miet­ver­trag­li­che Pflicht, wegen des Brand­scha­dens nicht den Mie­ter, son­dern die Versicherung in Anspruch zu neh­men. Zudem hat der Ver­mie­ter in einem sol­chen Fall auf­grund sei­ner Pflicht, die Miet­sa­che in einem zum ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch geeig­ne­ten Zustand zu hal­ten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), den Brand­scha­den grund­sätz­lich auch dann zu besei­ti­gen, wenn er von einer Inan­spruch­nah­me der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung absieht.

BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13

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