Arbeit

Verdachtskündigung auch im Ausbildungsverhältnis möglich

Der drin­gen­de Ver­dacht einer schwer­wie­gen­den Pflicht­ver­let­zung des Aus­zu­bil­den­den kann einen wich­ti­gen Grund zur Kün­di­gung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar­stel­len, wenn der Ver­dacht auch bei Berück­sich­ti­gung der Beson­der­hei­ten des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses dem Aus­bil­den­den die Fort­set­zung der Aus­bil­dung objek­tiv unzu­mut­bar macht. Dies zeigt ein Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 12.02.2015 (Az.: 6 AZR 845/13). In dem Fall war es so, dass der Aus­zu­bil­den­der nach dem fest­ge­stell­ten Kas­sen­fehl­be­stand in einem Per­so­nal­ge­spräch Täter­wis­sen offen­bar­te, was den Ver­dacht einer Straf­tat hin­rei­chend begrün­de­te.

BAG, Urteil vom 12.02.2015 — 6 AZR 845/13

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