Wirtschaft

Eintragung der Abberufung bei fehlender Voreintragung

Nach Ansicht des OLG Köln muss die Abbe­ru­fung eines bis­her nicht vor­ein­ge­tra­ge­nen Geschäfts­füh­rers nach § 39 Abs. 1 GmbHG ange­mel­det und die Ände­rung ein­ge­tra­gen wer­den.

Beschluss vom 03.06.2015 – 2 WX 117/15

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

 

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