Versicherungen

Pfändungsschutz für Lebensversicherungen

Nach der Ansicht des BGH räumt § 167 VVG kein Gestal­tungs­recht ein. Viel­mehr wird dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Anspruch auf Umwand­lung der Versicherung ein­ge­räumt, sofern die Vor­aus­se­tun­gen des § 851c Abs. 1 ZPO gege­ben sind. Für einen Pfän­dungs­schutz müs­sen sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen des § 851c ZPO erfüllt sein.

BGH, Urteil vom 22.07.2015 — IV ZR 223/15

Ihr Ansprech­part­ner: Dr. Oli­ver Jenal

 

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