Versicherungen

Folgen des Widerspruchs bei Lebens- und Rentenversicherungen

Erklärt der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Wider­spruch und wird infol­ge­des­sen der Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag rück­ab­ge­wi­ckelt, dann sind im Rah­men der Rück­ab­wick­lung die Vor­tei­le des Ver­si­che­rungs­schut­zes zu berück­sich­ti­gen. Eben­so ist von dem Ver­si­che­rer abge­führ­te Kapi­tal­ertrags­steu­er sowie der Soli­da­ri­täts­zu­schlag in Abzug zu brin­gen, die bei Aus­keh­rung des Rück­kaufs­wer­tes anfal­len. Es ist dem Ver­si­che­rer aber unter­sagt, Abschluss- und Ver­wal­tungs­kos­ten gel­tend zu machen.

BGH, Urteil vom 29.07.2015 — IV ZR 384/14, IV ZR 448/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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