Krise, Sanierung und Insolvenz

Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht

Nach Art. 16 Abs. 1 EuIn­s­VO ist die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens durch das zustän­di­ge Gericht eines Mit­glied­staats in allen übri­gen Mit­glied­staa­ten anzu­er­ken­nen. Dies gilt auch für die zur Durch­füh­rung und Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen.

BGH, Urteil vom 10.09.2015 — IX ZR 304/13

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

 

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