Wirtschaft

Urteilskopie für Zeitungsverlag

Das BVerfG hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de eines Zei­tung­ver­lags gegen eine Ent­schei­dung des Thü­rin­ger Ober­ver­wal­tungs­ge­richts statt­ge­ge­ben und das Ver­fah­ren zur erneu­ten Ent­schei­dung zurück­ver­wie­sen. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hatte es im Eil­rechts­schutz­ver­fah­ren abge­lehnt, einen Land­ge­richts­prä­si­den­ten zur Zusen­dung einer anony­mi­sier­ten Urteils­ko­pie über ein von hohem Medi­en­in­ter­es­se beglei­te­tes Straf­ver­fah­ren zu ver­pflich­ten. Die Ent­schei­dung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts ver­let­ze die Beschwer­de­füh­re­rin in ihrem Grund­recht auf Pres­se­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ange­führ­ten Grün­de wür­den eine Gefähr­dung des noch nicht rechts­kräf­tig abge­schlos­se­nen Straf­ver­fah­rens oder wei­te­rer Straf­ver­fah­ren nicht erken­nen las­sen.

Beschluss vom 14.09.2015 — 1 BvR 857/15

Vorheriger Beitrag
Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Sanktionierung der Publizitätspflicht
Nächster Beitrag
Unrechtmäßige Kündigungserschwernis im Handelsvertretervertrag

Auch interessant