Bank- und Kapitalmarkt

Keine Teilnahme an Güteverhandlung und Verjährungsunterbrechung

Erklärt eine Schuld­ner, er nehme nicht an einem Güte­ver­fah­ren teil und endet damit das Ver­fah­ren, so endet die Ver­jäh­rungs­hem­mung sechs Mona­te nach dem die Güte­stel­le die Mit­tei­lung die­ser Erklä­rung an den Gläu­bi­ger ver­an­lasst hat.

BGH, Urteil vom 28.10.2015 — IV ZR 405/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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