Immobilien

BGH: Kreditaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Auf­nah­me eines lang­fris­ti­gen, hohen Kre­dits durch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann grund­sätz­lich mehr­heit­lich beschlos­sen wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass das Risi­ko einer Nach­schuss­pflicht der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer vor der Beschluss­fas­sung erör­tert wurde und dies aus dem Pro­to­koll der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung her­vor­geht. Ob ein Beschluss über eine Kre­dit­auf­nah­me sich im Übri­gen in den Gren­zen des den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern zuste­hen­den Gestal­tungs­er­mes­sens hält, kann nicht gene­rell, son­dern nur anhand der kon­kre­ten Umstän­de des Ein­zel­falls unter Abwä­gung der all­sei­ti­gen Inter­es­sen bestimmt wer­den.

Grund­sätz­lich beträgt die maxi­mal zuläs­si­ge Dar­lehns­lauf­zeit 10 Jahre. Wei­te­re Gesichts­punk­te für die Abwä­gung sind ins­be­son­de­re der Zweck des Dar­le­hens und die Erfor­der­lich­keit einer Kre­dit­auf­nah­me, die Höhe des Dar­le­hens­be­trags im Ver­hält­nis zu der Anzahl der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und die damit zusam­men­hän­gen­de Belas­tung der ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer durch den Kre­dit, die Belas­tung durch sons­ti­ge zu finan­zie­ren­de Maß­nah­men und die Kre­dit­kon­di­tio­nen. Ist abseh­bar, dass die Gemein­schaft den Kre­dit nicht bedie­nen kann, wider­spricht die Kre­dit­auf­nah­me ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung, es sei denn, sie dient der Durch­füh­rung einer Instand­set­zungs­maß­nah­me, die kei­nen Auf­schub dul­det und auf ande­re Weise nicht finan­ziert wer­den kann.

BGH, Urteil vom 25.09.2015 — V ZR 244/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Cars­ten Sess­ler

 

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