Immobilien

Unbefristeter Räumungsschutz nach Zwangsversteigerung, falls der Schuldner die Zwangsräumung wohl nicht überleben wird

Die Räu­mung des Schuld­ners, ins­be­son­de­re aus dem Zuschlags­be­schluss nach § 93 ZVG, und der mög­li­che Schuld­ner­schutz gemäß § 765a ZPO sind ein immer wie­der­keh­ren­des Pro­blem um Rah­men der Immo­bi­li­ar­voll­stre­ckung. Das Land­ge­richt Bie­le­feld ord­ne­te mit Beschluss vom 30.01.2015 wegen anhal­ten­der Gefahr für das Leben der Schuld­ne­rin eine unbe­fris­te­te Ein­stel­lung der Räu­mung an. Aller­dings ist hier zu berück­sich­ti­gen, dass die Schuld­ne­rin bereits 93 Jahre alt, herz­krank und sui­zid­ge­fähr­det war.

LG Bie­le­feld, Beschluss vom 30.01.2015 — 23 T 851/14

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Micha­el Blau­th

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