Versicherungen

Berufsunfähigkeit bei Arbeitsunfähigkeit über mindestens 6 Monate

Bei einer min­des­tens sechs­mo­na­ti­gen Arbeits­un­fä­hig­keit muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer von einer Berufs­un­fä­hig­keit im Sinne der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung aus­ge­hen. Dies gilt zumin­des­tens, wenn die ein­schlä­gi­gen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen die Klau­sel ent­hal­ten: “Ist der Ver­si­cher­te sechs Mona­te unun­ter­bro­chen infol­ge Krank­heit, Kör­per­ver­let­zung oder Kräf­te­ver­falls … voll­stän­dig oder teil­wei­se außer­stan­de gewe­sen, sei­nen Beruf aus­zu­üben, so gilt die Fort­dau­er die­ses Zustan­des als voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Berufs­un­fä­hig­keit”.

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016 — 10 U 910/15

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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