Arbeit

Verwirkungsregeln im Arbeitsvertrag

Bis­her war es üblich und zuläs­sig, dass in Arbeits­ver­trä­gen oft­mals Ver­wir­kungs­re­ge­lun­gen ent­hal­ten waren, wonach Ansprü­che spä­tes­tens zu einem gewis­sen Zeit­punkt (übli­cher­wei­se drei Mona­te) schrift­lich bei der Gegen­par­tei gel­tend zu machen waren, ansons­ten ver­fal­len sie.

Hier­zu hat der Gesetz­ge­ber nun eine Neu­re­ge­lung im Recht der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen geän­dert — § 309 Nr. 13 BGB. Danach dür­fen sol­che Ver­wir­kungs­re­ge­lun­gen nun­mehr nicht mehr an die Gel­tend­ma­chung per Schrift­form, son­dern allen­falls per Text­form geknüpft wer­den. Es genügt also zur Gel­tend­ma­chung jed­we­der les­ba­rer Text, der z. B. vom Anspruch­stel­ler nicht zwin­gend unter­schrie­ben sein muss. Schrift­form­klau­seln alten Zuschnitts sind in neuen Ver­trä­gen ab 01.10.2016 daher nicht mehr gül­tig bzw. unwirk­sam.

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