Gesellschaften und Ihre Organe

Amtsniederlegung des alleinigen Vorstands

Eine AG bleibt auch dann hand­lungs­fä­hig, wenn der allei­ni­ge Vor­stand sein Amt nie­der­legt und ledig­lich noch ein Auf­sicht­rats­mit­glied vor­han­den ist. Nach Ansicht des OLG Ham­burg könne jeder­Auf­sichts­rat als jeder Gesell­schaf­ter nach § 104 Abs. 1 S. 1 AktG eine Ergän­zung des Auf­sichts­rat errei­chen. Die­ser wie­der­um könne in der Folge einen neuen Vor­stand bestel­len.

OLG Ham­burg, Beschluss vom 27.06.2016 — 11 W 30/16

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