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Aufhebung der Freisprüche für Vorstände der HSH-Nordbank

Die Ange­klag­ten waren durch das LG Ham­burg vom Vor­wurf der Untreue frei­ge­spro­chen wor­den. Diese Ein­schät­zung hat der recht­li­chen Über­prü­fung durch den BGH nicht stand­ge­hal­ten. Der BGH sieht es ins­be­son­de­re als Rechts­feh­ler an, dass das Land­ge­richt zwar eine Pflicht­ver­let­zung nach § 93 Abs. 1 AktG fest­stellt, ihre Schwe­re aber als nicht wesent­lich ansah. Bereits hin­sicht­lich der Fest­stel­lung einer Pflicht­ver­let­zun­gen seien dem LG Ham­burg Feh­ler unter­lau­fen.

BGH, Urteil vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15

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