Krise, Sanierung und Insolvenz

Schuldnerberatung per Skype

Auch eine Bera­tung per Skype genügt den Anfor­de­run­gen die § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO an eine per­sön­li­che Bera­tung stellt.

LG Müns­ter, Beschluss vom 15.08.2016 – 5 T 430/16

Vorheriger Beitrag
Mitursächlichkeit bei Bankrottstraftat
Nächster Beitrag
Rechtsschutzinteresse bei Gläubigerantrag

Auch interessant