ArbeitKrise, Sanierung und Insolvenz

Betriebsübergänge nach § 613 a BGB

Bei Betriebs­über­gän­gen nach § 613 a BGB ist immer wie­der strei­tig, wie lange ein Arbeit­neh­mer sein Wider­spruchs­recht gegen den Betriebs­über­gang aus­üben kann, wenn er über die­ses Ereig­nis nicht voll­stän­dig infor­miert wor­den ist, was in der Pra­xis wegen der hohen Anfor­de­run­gen der Infor­ma­ti­ons­pflicht immer wie­der vor­kommt.

Nun hatte das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg mit Urteil vom 07.10.2016 – 6 Sa 21/16 – über einen Fall zu ent­schei­den, bei dem der Arbeit­neh­mer nach 8 Jah­ren und 10 Mona­ten Tätig­keit beim neuen Arbeit­ge­ber dem zurück­lie­gen­den Betriebs­über­gang wider­spro­chen hatte. Zu die­sem Fall mein­te das Gericht, dass das Zeit­mo­ment hier so schwer­wie­gend sei, dass für eine Ver­wir­kung des Wider­spruchs­rechts schon ganz gering­fü­gi­ge Umstän­de genü­gen wür­den. Vor­lie­gend hatte sich der Arbeit­neh­mer zuvor mit einer Ver­set­zung ein­ver­stan­den erklärt. Dar­aus könne man ablei­ten, so das LAG, dass er die Über­neh­me­rin als seine neue Arbeit­ge­be­rin akzep­tiert habe. Sein Wider­spruchs­recht sei dadurch unter­ge­gan­gen.

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