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Was gehört zum Mindestlohn

Seit der Ein­füh­rung des Min­dest­lohn­ge­set­zes wird vor den Arbeits­ge­rich­ten dar­über gestrit­ten, wel­che Gehalts­be­stand­tei­le „Min­dest­lohn wirk­sam“ sind, d.h. auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn ange­rech­net wer­den kön­nen. Nun hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit Urteil vom 24.05.2017 — 5 AZ– 431/16 – ent­schie­den, dass auch Sonn- und Fei­er­tags­zu­schlä­ge Min­dest­lohn wirk­sam sind – also vom Arbeit­ge­ber als auf den Min­dest­lohn anzu­rech­nen­de Lohn­be­stand­tei­le gewer­tet wer­den dür­fen und nicht zusätz­lich zum gesetz­li­chen Min­dest­lohn bezahlt wer­den müs­sen. Sol­che Zuschlä­ge seien als “normales/Arbeitsentgelt“ für die tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung anzu­se­hen ohne dar­über hin­aus gehen­de beson­de­re gesetz­li­che Zweck­be­stim­mung. Anders wird die z.B. in der Recht­spre­chung für Nacht­zu­schlä­ge gese­hen, weil im Arbeits­zeit­ge­setz eine beson­de­re Zah­lungs­pflicht des Arbeit­ge­bers hier­für vor­ge­se­hen ist.

Eben­falls als Min­dest­lohn wirk­sam wer­den in der Recht­spre­chung ange­se­hen:

Mehrarbeits- und Erschwer­nis­zu­schlä­ge, Wech­sel­schicht­zu­la­gen, monat­lich gezahl­te Pro­vi­sio­nen, Teile einer Jah­res­son­der­ver­gü­tung, zusätz­li­ches Urlaubs­geld sowie Leis­tungs­prä­mi­nen.

Nicht Min­dest­lohn wirk­sam sind dage­gen Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge zu ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen oder Nacht­ar­beits­zu­schlä­ge. Die Rechts­klar­heit im Hin­blick auf die Min­dest­lohn­zah­lung schrei­tet damit wei­ter fort.

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