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Entscheidungskompetenzen der Hauptversammlung

Der Haupt­ver­samm­lung kommt nach § 276a InsO keine Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz für Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men zu, die die Ver­wal­tung und Ver­wer­tung der Insol­venz­mas­se betref­fen.

AG Mün­chen, Beschluss vom 19.03.2018 — HRB 226715

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